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Mittwoch, 21. November 2007
Liebe per Gerichtsentscheid?
Besuchszwang für Väter
Das Bundesverfassungsgericht muss sich heute mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Vater zum Umgang mit seinem unehelichen Kind gezwungen werden kann. Die Richter verhandeln über die Verfassungsbeschwerde eines verheirateten Mannes, den das Oberlandesgericht Brandenburg verpflichtet hatte, sich regelmäßig mit seinem unehelichen Sohn zu treffen. Andernfalls drohe ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro. Die moralische Verpflichtung zum Umgang mit seinem Kind könne der Staat nicht mit Zwangsmitteln vollstrecken, argumentiert der Kläger, der sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. (Az.: 1 BvR 1620/04)
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind ein Recht auf den Umgang mit seinem leiblichen Vater. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der 1999 geborene Sohn stammt aus einem Seitensprung. Die Mutter des Jungen wollte den Vater per Klage zwingen, sich regelmäßig mit seinem Sohn zu treffen.
Er wolle keinen Umgang mit seinem Sohn pflegen, um seine Ehe nicht zu gefährden, begründet der Vater die Klage gegen das Zwangsgeld. Außerdem habe er keinerlei Beziehung zu diesem Kind, das gegen seinen ausdrücklichen Willen gezeugt worden sei. Das angedrohte Zwangsgeld treffe seine ganze Familie und verletzte damit auch deren Grundrechte
Mal wieder ein kontrovers zu diskutierendes Thema:
Sollte ein Vater gezwungen werden, sein uneheliches Kind zu besuchen?
Ich meine, dass der Zwang eher dem Kindeswohl widerspricht, da der Vater vermutlich aus seinem Herzen eine Mördergrube machen und dem Kind mit offener Ablehnung begegnen wird. Auf der anderen Seite hat so das Kind die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild vom Vater zu machen und wird vermutlich irgendwann von sich aus auf die Besuche verzichten wollen.
Der Beklagte sollte sich allerdings überlegen, wieviele Väter ihre Kinder gerne sehen würden, dies aber nicht dürfen.
Verständnis kann ich für seine Haltung nicht aufbringen.
Allein die Aussage vor Gericht, das Kind sei gegen seinen ausdrücklichen Wunsch gezeugt worden, ist - wenn sie so auch formuliert war - dümmlich. Es wird ihn keiner mit Waffengewalt gezwungen haben, die Klägerin zu poppen.