Unklare Beschilderungssituation - Tempolimit

Es gibt 16 Antworten in diesem Thema, welches 2.424 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Kubek.

  • Hallo,


    wie wäre folgende Situation im Straßenverkehr geregelt:



    Auf einer Landstraße befindet sich ca. 200m vor einer Brücke ein 50 km/h Geschwindigkeits-Begrenzungsschild.


    Mit welcher Geschwindigkeit könnte man nach der Brücke weiterfahren, da in dieser Situation kein Tempolimit-Aufhebungsschild NACH der Brücke aufgestellt ist.


    Anmerken sollte ich evtl. noch, das es sich um eine „Klappbrücke“ handelt.


    Die Strecke nach der Brücke ist mehrere Kilometer lang bis zum nächsten Ort.




    Zur Übersichtlichkeit habe ich eine Skizze der in der Frage geschilderten Situation angefügt.

  • Gem. StVO: 50
    Gem. Menschenverstand: 100


    Ein Tempolimit muss allerdings "in angemessenem Abstand" (wie viel genau das auch immer ist) wiederholt werden. Bei mehreren km kannst Du wohl davon ausgehen dass hinter der Brücke wieder "freies Blasen" ist.


    Edith: So was kann man sich im Einzelfall auch vom zuständigen Straßenbaumt bestätigen lassen, das habe ich im Fall einer rechts-vor-links-Kreuzung bei der aus baulicher sicht nicht wirklich ersichtlich ist obs es nun vorfahrtberechtigte Straße oder abgesenkter Bordstein ist auch mal gemacht.

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    Einmal editiert, zuletzt von arne_P10 ()

  • Zitat

    Original von Nissandriver666
    @mox


    steht doch auf der Skizze das es ein Feldweg ist ;)


    :)


    dann müßten ab da wieder 100 sein, da es ja dann ne einmündung ist, gelle!? sonst müßte ja da wieder ein neues 50er stehen.

  • Hinter der Brücke gilt wieder die gleiche Geschwindigkeitsregelung, wie vor dem 50er Schild, welche da auch immer war. Offensichtlich ist die Brücke der Grund für die 50 und danach ist dieser Grund weggefallen.


    Ein Streckenverbot endet dort, wo dessen Sinn weggefallen ist. Wenn jemand die Quelle dieser Aussage wissen möchte, findet er sie in § 41 VwVStVO.

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  • Trecker:


    Die Beschränkung auf 50km/h wurde aber hier "ohne Grund" also ohne z. Bsp. Verkehrszeichen 128 (Bewegliche Brücke) angeordnet.


    Kann man da so pauschal sagen - ohne die genauen örtlichen Gegebenheiten zu kennen - dass das Tempolimit nach der Brücke endet, oder ist das "Ermessenssache".


    Ich würde auch nach der Brücke wieder 100km/h fahren wenn es so wie in der Skizze gezeigt aussehen würde (gerader Straßenverlauf usw).


    Aber wenn dahinter z.Bsp eine Kurvenreiche Strecke ist, evtl sogar ein Unfallschwerpunkt, würden die 50km/h dann auch aufgehoben sein?


    ...oder ist das ne Sache die im Einzelfall auch der gesunde Menschenverstand erkennen müsste?


    Ich weiß das ist jetzt alles sehr theoretisch und Streckenweise an den Haaren herbeigezogen, aber das würde mich jetzt interessieren.

  • Obwohl ich deine hypothetischen Bedenken teile, Supernasenbär, gilt für mich die Falltreue.


    Ich interpretiere keine nicht erwähnten Kurven in einen Fall hinein. Es zählt die Schilderung, nicht Eventualitäten.


    Einer Ergänzung durch Zusatzzeichen bedarf es nicht, wenn der Grund eines Streckenverbotes erkennbar ist. Die Brücke ist erkennbar.


    Dies ist eine Ferndiagnose, ohne die Örtlichkeit zu kennen. Sie beruht auf der Beschreibung des Fragestellers und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit.


    Es wäre manchmal wünschenswert, wenn die Fragesteller Fotos oder exakte Ortsangaben einstellen würden.


    Ich beantworte Fragen direkt und zielgerichtet, wie sie gestellt wurden, auf mögliche Wenn und Aber gehe ich nicht ein.

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  • Ich hatte auch mal so eine ähnliche Situation. Eine Baustelle 30 er Beschränkung. Am Ende der Baustelle kein Ende Zeichen. Nach ca. 500m war es mir egal. Gas (Freilanstrasse) auf 100, plötlich hinter mir Blaulicht. Zivil :pol: . Angehalten worden und gleich belehrt: sie sind 70 zu schnell gefahahren!! An Ort und Stelle FS weg. Kosten damals umgerechnet ca 250€. Strafe gekommen per Post. Einspruch gemacht und recht bekommen. Laut Richter war der Spruch in etwa: Wenn ein Schild zur beruhgung des Verkehres aufgrund einer technischen Massnahme gesetzt wurde und am Ende dieser Massnahme das vorgeschriebene Zeichen "Ende aller zuvor gesetzten Warnzeichen" vergessen wurde (aufgrund einer nachläsigkeit des zuständigen Beauftragten der Massnahme"),hat der Verkehrsteilnehmer auf Grund seiner Erfahrung die Möglichkeit nach seinem eigenen ermessen wieder die vorangegangene Geschwindigkeit zu wählen.... in diesem sinne ist die Amtshandlung der Vollstreckungsorgane hinfällig und der verwarnte Hr. ....... Christoph ist jedligcher Schuld frei zu sprechen und wird aus dem Gemeinfond entlohnt.


    Bekamm damals ca 100€ wieder gut Machung!! :D und natürlich keine Strafe. Musste nur ca 20 Tage zu Fuss gehen!! X(

    Meine Rechtschreibfehler, Satzfehler e.t.c könnt Ihr bei mir um 1,20€ per Stück kaufen.

  • Zitat

    Original von Supernasenbaer
    ...oder ist das ne Sache die im Einzelfall auch der gesunde Menschenverstand erkennen müsste?


    Dieses Verhalten ist weder in der StVO und auch nicht im Bußgeldkatalog vorgesehen. 8)

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  • Zitat

    Original von Trecker
    ...
    Einer Ergänzung durch Zusatzzeichen bedarf es nicht, wenn der Grund eines Streckenverbotes erkennbar ist. Die Brücke ist erkennbar.
    ...


    Zu diesem Punkt würde ich mich sehr über eine Quelle freuen, mit der sich diese Aussage überprüfen lässt. Mir kommt das wie ein Widerspruch zum Gesetz vor. In der VwV-StVO konnte ich nichts dazu finden.

    "Der macht nur 160 Sachen, da schalte ich bei meinem gerade mal in den Ersten."


  • ...du hast Recht, es muss zusätzlich ein Gefahrenzeichen angebracht sein ... Asche über mein Haupt. Nur dann erledigt sich die Geschwindigkeitsbeschränkung "von selbst" ... ich hatte das anders in Erinnerung. ;(


    Zitat

    Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht


    Ich wurde ein Opfer der und/oder Problematik. Entschuldigung an das Board. Ich gelobe Besserung und hoffe, ihr vertraut mir noch mal ... 8o

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  • Trecker:
    Ich verzeihe dir :)


    Ich war mir nur nicht ganz sicher, aber ich glaubte so etwas mal gehört zu haben, dass ein Zeichen dabei sein muss, welches den Grund für eine Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, damit diese nach der "Gefahrenstelle" automatisch aufgehoben wird.


    Habe nur auf die Schnelle keinen Paragraphen dazu gefunden.


    Ich bedanke mich bei dir für deine Bemühungen!

  • so nen ähnlichen Fall hatten wir doch erst


    war da wirklich nur das 50er Schild, oder war drunter noch ein weißes Zusatzschild, oder ein Hinweisschild auf die Brücke?


    das Gesetz sagt


    Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das
    Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, ab wo die Gefahr nicht mehr besteht.
    Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.




    wie schauts eigentlich aus der Gegenrichtung aus?


    ist dort schon vorher Tempo 50 oder steht da auch vor der Brücke erst das Schild, dann wäre ja fast klar das das Aufhebungsschild fehlt


    Gruß Mani

  • Hallo,


    vielen Dank erstmal für Euren Input.


    Zu der beschriebenen Situation möchte ich ein paar Ergänzungen hinzufügen:


    In Fahrtrichtung auf die Brücke zu taucht zunächst das 50er Schild auf, danach kommen ein Ampelzeichen sowie das Zeichen für die Brücke.
    Diese sind jedoch in Abständen aufgestellt, befinden sich also nicht an einem einzigen Mast.


    >> Lichtzeichen: http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Zeichen_131.svg
    >> Brücke: http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Zeichen_128.svg


    Nach der Brücke war ein Limit-Aufhebungsschild, vorhanden, nun fehlt es.


    (http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Zeichen_282.svg )



    Zu der beschriebenen Situation habe ich bereits mehrere Informationen von diversen Webseiten eingeholt, auch wurde in der Fahrschule gesagt (als ich meinen Führerschein machte), dass solche Tempobegrenzungen bis zur Gefahrenquelle gelten, danach ist das Limit aufgehoben.


    Interessant wäre jedoch ob sich die Gefahrenzeichen und das Tempolimit an einem Mast befinden müssen oder ob auch die Schilder mit Abständen „zusammengefasst“ werden können und dies somit keine Rolle spielt.


    Vor der Neuregelung befand sich ein "70 km/h" Schild an der jetzigen Stelle des "50er" Schildes, das Verbots-Aufhebungszeichen nach der Brücke fehlt nun jedoch.


    Mfg
    Rising Sun : )

    • Offizieller Beitrag

    Thread vom Unwichtigen befreit.


    Gruß

    DASS = Konjunktion, "A" kurz gesprochen


    DAS = Artikel oder Pronomen, "A" lang gesprochen


    DASS DAS = nur in dieser Reihenfolge